Satzung

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  • 1. Die Schießgruppe trägt den Namen „BDS Schießgruppe Prenden e.V.“ (im folgenden SG genannt)
  • 2. Der Sitz und die Postanschrift der Schießgruppe ist:
    Malvenring 5
    16321 Bernau bei Berlin
  • 3. Die SG ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (im folgenden BDS genannt) und seines Landesverbandes 1 (im folgenden LV1 genannt) und erkennt deren Satzungen an.
  • 1. Die SG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig sowie selbstlos tätig.
  • 2. Bereitgestellte Mittel für die SG dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SG fremd sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die SG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder des Dachverbandes BDS.

  • 1. Die Mitglieder schließen sich freiwillig zusammen, zur Förderung des Schießsports und Pflege der sportlichen Traditionen.
  • 2. Der Zweck wird u.a. verwirklicht durch die Teilnahme an
    • a.) Gemeinschaftsinternen Wettkämpfen
    • b.) den Landes- und Bezirksmeisterschaften
    • c.) Bundesoffenen nationalen und internationalen Wettbewerben des BDS laut aktuellem Sporthandbuch
    • d.) Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums
  • 1. Der Vorstand der SG setzt sich aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Sportleiter und dem

stellvertretenden Sportleiter sowie dem Schatzmeister zusammen.

  • 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich außenwirksam. Das schließt die Vertretung der Mitglieder der SG

gegenüber den Gremien des Dachverbandes, sowie anderen Stellen ein, soweit mittelbare Mitglieder der SG satzungsgemäß und von Rechts wegen nicht selbstständig handeln können. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

  • 3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • 4. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter verwalten die Daten der Mitglieder.
  • 5. Der Sportleiter und der stellvertretende Sportleiter organisieren die schießsportliche Tätigkeit und außerschießsportliche Veranstaltungen der SG.
  • 6. Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel.
  • 7. Die SG handelt eigenverantwortlich gegenüber dem BDS LV1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 1. Wer der SG beitreten möchte, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden. Dieser entscheidet mit seinem Vorstand über den gestellten Antrag.
  • 2. Es gilt eine Probezeit von zwölf Monaten. Die Probezeit beginnt, sobald die
  • Antragsunterlagen vorliegen und die Aufnahmegebühr sowie der laufende Jahresbeitrag bezahlt sind. Während der Probezeit besitzt das Mitglied kein Stimmrecht und darf auch kein Vereinsamt bekleiden. Über die Aufnahme zur Probe sowie über die Aufnahme nach der Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • 3. Die Mitgliedschaft ist weder vererbbar noch übertragbar. Ihre Ausübung kann keinem Anderen überlassen werden.
  • 4. Ehrenmitglieder können, unabhängig ihrer weiteren Vereinszugehörigkeit, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind natürlichen SG-Mitgliedern rechtlich gleichgestellt.
  • 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die durch den Verein zur Verfügung gestellten Anlagen und Waffen und sonstige Gegenstände des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Die Höhe der Mieten und Nutzungsentgelte enthält die Finanzordnung.
  • 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins (Finanzordnung usw.) sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  • 3. Höhe und Fälligkeiten der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die sich auf das laufende Kalenderjahr beziehen. Diese sind spätestens bis zum 15.01. des laufenden Kalenderjahres auf das Vereinskonto einzuzahlen. Umlagen dürfen nur beschlossen werden zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird, nach schweren Verfehlungen oder vereinsschädigendem Verhalten nach Antrag an den Vorstand, durch die einfache Mehrheit in der Vorstandssitzung beschieden.
  • 2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
  • 3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins oder Teile davon. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monate nach Ende der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche ausgeschlossen.
  • 1. Die Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeitrag in der SG richten sich nach der Finanzordnung der SG.
  • 1. Der Vorsitzende organisiert mindestens eine Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr. Im Jahresarbeitsplan werden die Termine für die Mitgliederversammlungen festgelegt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Schriftform / elektronisch oder

postalisch. Die Beschlussfähigkeit ist, egal wie viel Prozent der Mitglieder zum Termin erscheinen, immer gegeben. Mindestanzahl 2 Mitglieder. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

  • 2. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen veranlassen.

3. Aus begründeten Anlässen heraus können durch die Mitglieder der SG die Durchführung weiterer Mitgliederversammlungen beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Antrag, in dem mindestens 25% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

  • 1. Die Mitglieder der SG sind entsprechend ihrer mittelbaren Mitgliedschaft beim BDS versichert.
  • 2. Eine Haftungsversicherung des Vereinsvorsitzenden der SG gegenüber den Mitgliedern besteht nicht.
  • 3. Die Auflösung der SG kann nur gemeinschaftlich, wenn dies 75% der Mitglieder der SG schriftlich fordern, erfolgen.
  • 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der fortgesetzten Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder der SG am 07.08.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzungsänderung wurde am 05.03.2016 auf der Mitgliederversammlung 2016 und der am 09.11.2016 durchgeführten 2. Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Wirkung vom 09.11.2016 in Kraft. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.2018 über die Änderung der Satzung und Änderung des Vereinslogos tritt diese mit sofortiger Wirkung in Kraft.